8.11.2021 – BGH: Verspäteter Zugtransfer als Reisemangel

BGH vom 29.6.2021, Az. X ZR 29/20

Ein Reiseveranstalter pries in seinem Werbeprospekt eine Flugpauschalreise an. Unter anderem beschrieb er den Zugtransfer der Reisenden zum Flughafen als „Reisevorteil“, ohne auf ein zusätzliches Entgelt hinzuweisen. Der spätere Kläger buchte daraufhin diese Reise.

In der Reisebestätigung hieß es unter anderem: „Ihr Vorteil: Zug zum Flug. Diesen Service bieten wir in Kooperation mit der DB an.“ - „Mit unserem Zug-zum-Flug Paket haben Sie zu allen (innerdeutschen) Flughäfen die optimale Anbindung.“

Die nach Zahlung des Reisepreises zugeschickten Unterlagen enthielten u.a. auch 2 Zufahrkarten Zug-zum-Flug. Die Reisenden wurden aufgefordert mindestens 2 Stunden vor Abflug am Flughafen zu sein, die Zugbuchung erfolgte durch den Reisenden selbst. Bei Reiseantritt hatte der Zug erheblich Verspätung, so dass der Flug nach Kuba nicht erreicht werden konnte. Der angebotene Ersatzflug war erheblich teurer, so entschlossen sich die Reisenden zur Rückkehr nach Hause. Die Reisenden verlangten von dem Reiseveranstalter anschließend Schadenersatz und Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden. Die Zugverspätung, die zum Verpassen des Fluges geführt habe, sei ein Reisemangel, der zur Entschädigung verpflichte.

Der Reiseveranstalter verweigerte die Zahlung und wies darauf hin, lediglich Vermittler der Bahnfahrt zu sein, daher habe er für die Verspätung nicht einzustehen.

Das sah der BGH anders und entschied, dass die Zugfahrt eine von der Pauschalreise umfasste Reiseleistung sei.

Im Prospekt sei die Zugfahrt als „Vorteil“ angepriesen, ein gesonderter Preis war nicht angegeben. Dies erscheine aus Sicht des Reisenden so, dass der Bahntransfer Bestandteil des Pauschalreiseangebotes sei. Auch in der Buchungsbestätigung waren die Fahrkarten enthalten und wiesen das Logo des Veranstalters auf. Auch das verstärke den Eindruck, einer eigenen Leistungserbringung. Auch die Tatsache, dass der Reisende die Zugverbindung eigenständig auswähle ändere daran nicht. Die Zugverspätung sei als Reisemangel anzusehen.